Satzung des Schweizer Vereins "Rütli" Bremen

gegründet am 6. Mai 1898

1. Zweck

Zweck ist die Pflege der Geselligkeit im vaterländischen Sinne und Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Heimat.

2. Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern
  3. außerordentlichen Mitgliedern

Mitglied kann jeder unbescholtene Schweizer bzw. jede Schweizerin ab dem 18. Lebensjahr werden, sowie ehemalige Schweizerinnen, welche in Bremen und Umgebung ihren Wohnsitz haben. Zur Aufnahme ist die Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist der Vorstand beschlußfähig.

Stimmberechtigt ist jedes zahlende Mitglied.

Bei Mitgliederversammlungen sind Gäste willkommen, genießen jedoch keine Vergünstigungen.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

3. Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Die Jahresrechnungen der Vereinskasse werden von zwei alljährlich neu zu wählenden Mitgliedern geprüft. Der Befund ist von den Revisoren zu bescheinigen.

4. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Kassierer
dem ersten Schriftführer
dem zweiten Schriftführer
und den Beisitzern.

Der Präsident vertritt den Verein nach außen und er leitet die Versammlungen. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt seine Stimme den Ausschlag. Der Vizepräsident vertritt mit gleichen Befugnissen den Präsidenten im Behinderungsfalle. Der Vorstand ist berechtigt, notleidenden Mitgliedern Beihilfen in besonderen Fällen zu gewähren.

Der Schriftführer hat namentlich über die MitgliederversammlungenProtokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Im übrigen liegt dem Präsidenten die Erledigung des schriftlichen Verkehrs ob. Im Behinderungsfalle fungiert sein Stellvertreter. Der Vorstand wird in der jeweiligen Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitglieder sind wiederwählbar. In der Generalversammlung erfolgt auch die Rechnungsvorlage. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Versammlungen

Die jährliche Generalversammlung soll an keinen bestimmten Tag gebunden sein, jedoch hat sie bis April stattzufinden. Zu den Generalversammlungen muß zehn Tage vorher eine schriftliche Einladung unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände erfolgen.

Für die Mitgliederversammlungen wird den Verhältnissen entsprechend ein bestimmter Tag festgesetzt. Besondere Einladungen zu diesen regelmäßigen Versammlungen sind nicht erforderlich. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Wer den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann ausgeschlossen werden.

6. Schlußbestimmungen

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn nicht dreiviertel der anwesenden Mitglieder dies in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung beschließen.

Im Falle der Auflösung ist sämtliches Vereinseigentum, einschließlich des Bestandes der Vereinskasse, dem zuständigen Schweizer Konsulat zu übergeben zwecks Verwendung zu ähnlichen Zwecken.

Eine Revision der Satzungen kann vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.

Bremen, Juni 1980